Folge 22: Prüfungs-Check G25/FEV

Zusammenfassung der Folge

Im siebten Prüfungscheck widmen sich Milena und Sascha den Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten – also der ehemaligen G25 – und ihrem Verhältnis zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Das Thema gehört zu den prägendsten der letzten Jahre, weil sich die rechtliche Bewertung von Eignungsuntersuchungen stark gewandelt hat. Der zentrale Unterschied zieht sich durch die ganze Folge: Die FeV-Untersuchung hat eine gesetzliche Grundlage, die G25 dagegen ist eine DGUV-Empfehlung mit Eignungscharakter und bewegt sich damit im rechtlichen Graubereich. Anhand echter Prüfungsfragen arbeiten die beiden die wichtigsten Beurteilungsfelder durch – Sehvermögen, Diabetes, Epilepsie und Schlafapnoe – und klären zum Schluss den heikelsten Fall der Praxis: Wie verhält man sich, wenn ein Proband erkennbar fahruntüchtig ist und trotzdem ins Auto steigen will? Diese Homepage-Fassung ergänzt die in der Folge diskutierten Punkte um die exakten, geltenden Zahlenwerte aus FeV und Begutachtungsleitlinie.

📝 Die wichtigsten Prüfungsfragen

1. Was ist der Unterschied zwischen G25 (FSÜ) und der Untersuchung nach FeV?
Die Untersuchung nach Fahrerlaubnisverordnung hat eine klare gesetzliche Grundlage. Die ehemalige G25 (heute: Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) beruht dagegen auf einer DGUV-Empfehlung und hat Eignungscharakter, aber keine unmittelbare gesetzliche Basis. Sie gilt typischerweise für Tätigkeiten innerhalb des Betriebsgeländes. Wer Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führt, fällt unter die FeV – eine darüber hinausgehende G25 für den Straßenverkehr ist rechtlich schwierig.

2. Welche rechtliche Grundlage hat die G25 im Betrieb?
Zunächst oft gar keine – der Betrieb muss sie selbst schaffen. Will ein Unternehmen die Eignungsuntersuchung regelmäßig und verpflichtend durchführen, sollte es das über eine Betriebsvereinbarung oder einen Passus im Arbeitsvertrag regeln, ausgestaltet durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ohne diesen Rahmen ist eine Eignungsuntersuchung im Grunde nur einmalig zu Beginn der Tätigkeit sauber durchsetzbar; wiederkehrende Untersuchungen brauchen die innerbetriebliche Grundlage. Weitere anerkannte Anlässe sind die Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung, die Einführung neuer Technologien sowie eine Häufung von Unfällen und Beinaheunfällen.

3. Welche Anforderungen gelten an das Sehvermögen?
Hier die exakten Werte nach FeV Anlage 6 (in der Folge bewusst nicht im Detail genannt, deshalb hier vollständig):

Gruppe 1 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T – u.a. PKW, Motorrad):
Der Sehtest ist bestanden bei einer zentralen Tagessehschärfe von mindestens 0,7 auf jedem Auge (0,7/0,7). Wird der Sehtest nicht bestanden, folgt die augenärztliche Untersuchung; dann darf die Sehschärfe des besseren Auges bzw. die beidäugige Sehschärfe 0,5 nicht unterschreiten. Das Gesichtsfeld muss einen horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad aufweisen, das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein.

Gruppe 2 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrgastbeförderung – LKW, Bus):
Sehschärfe auf jedem Auge mindestens 0,8 und beidäugig 1,0. Gefordert sind außerdem normales Farbensehen, ein binokulares Gesichtsfeld von mindestens 140 Grad Durchmesser (zentral bis 30 Grad normal), Stereosehen sowie ausreichendes Kontrast-/Dämmerungssehen. Nur in Einzelfällen darf der Visus des schlechteren Auges unter 0,5 liegen (bis minimal 0,1), dann ist ein augenärztliches Gutachten erforderlich.

4. Wie geht man mit Diabetes mellitus bei Kraftfahrern um?
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einem neu entdeckten und einem bekannten, gut eingestellten Diabetes. Bei Verdacht (z.B. auffälliger Urinbefund mit Ketonen) oder Neudiagnose erfolgt die Zuweisung zur fachärztlichen Abklärung und Therapie; die Eignungsbeurteilung richtet sich dann nach dem fachärztlichen Ergebnis, das Nachuntersuchungsintervall wird zunächst verkürzt. Bei langjährig bekanntem, gut geschultem und konsequent therapiertem Diabetes ohne Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung bestehen in der Regel keine Bedenken. Wichtiger Praxis-Hinweis aus der Folge: Bei der FeV ist die ärztliche Beurteilung inzwischen entfallen – der Arzt sammelt und dokumentiert nur noch Befunde, die Entscheidung über die Eignung trifft die Führerscheinstelle. Es lohnt sich, bei der lokalen Führerscheinbehörde nachzufragen, in welcher Form sie ärztliche Befunde wünscht.

5. Welche Regeln gelten bei Epilepsie?
Maßgeblich ist die Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung (aktueller Stand: 1. Juni 2022). Die in der Folge genannten Kernfristen stimmen und werden hier präzisiert:

Gruppe 1: Bei diagnostizierter Epilepsie (nach wiederholten Anfällen) ist grundsätzlich mindestens ein Jahr Anfallsfreiheit Voraussetzung. Nach einem erstmaligen unprovozierten Anfall gilt eine Fahrpause von 6 Monaten, nach einem erstmaligen provozierten Anfall mit vermeidbarem Auslöser von 3 Monaten.

Gruppe 2: Deutlich strenger. Nach diagnostizierter Epilepsie ist in der Regel eine Fahreignung erst nach 5 Jahren Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Medikation wieder möglich – die Therapie muss also neurologisch abgesetzt und danach fünf weitere Jahre Anfallsfreiheit nachgewiesen worden sein. Für professionelle Kraftfahrer ist das eine erhebliche Einschränkung. In beiden Gruppen sind fachneurologische Kontrolluntersuchungen (zunächst jährlich) erforderlich. Da die G25 selbst keine eigenen Grenzwerte vorgibt, ist es gute Praxis, sich bei der Beurteilung an Anlage 4 der FeV bzw. an den Begutachtungsleitlinien zu orientieren.

6. Welche Bedeutung haben obstruktive Schlafapnoe und der Epworth Sleepiness Scale (ESS)?
Eine hohe – das Krankheitsbild ist häufig und in Fahrberufen sicherheitsrelevant. Der Epworth-Fragebogen erfasst die Wahrscheinlichkeit, in bestimmten Alltagssituationen einzuschlafen. Ab mehr als 10 Punkten (also einem Wert über 10) besteht der Verdacht auf erhöhte Tagesschläfrigkeit; die Betroffenen werden zur weiteren Abklärung an ein Schlaflabor oder an HNO-Ärzte mit Polygraphie/Polysomnographie überwiesen. Dort wird der Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI) bestimmt. Zu beachten: Der AHI kann auch bei Herzinsuffizienz, Kieferanomalien oder Nasenscheidewandproblemen erhöht sein.

7. Was tun, wenn ein Proband fahruntüchtig ist und trotzdem fahren will?
Der Kern hier ist der Begriff Gefahr im Verzug. Ist die Gefährdung unmittelbar – die Person will sich erkennbar fahruntüchtig ans Steuer setzen –, kann die ärztliche Schweigepflicht unter dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) durchbrochen werden, um Arbeitgeber oder Polizei zu informieren. Voraussetzung ist, dass man sich der Fremdgefährdung wirklich sicher ist und dies sauber dokumentiert. In weniger eindeutigen Fällen (z.B. wiederholtes Weiterfahren trotz Abmahnung) empfiehlt sich die Rechtsberatung der zuständigen Ärztekammer, bevor man handelt.

💡 Exkurs: Wir entscheiden bei der FeV nicht mehr

Ein wiederkehrender roter Faden der Folge, der es wert ist, gesondert festgehalten zu werden: Bei der Untersuchung nach Fahrerlaubnisverordnung haben Ärztinnen und Ärzte keine Entscheidungsgewalt über die Eignung. Wir erheben und dokumentieren Befunde – die Bewertung, ob die körperliche Eignung vorliegt und der Führerschein erteilt oder verlängert wird, trifft die Führerscheinstelle. Sascha empfiehlt, aktiv den Kontakt zur lokalen Führerscheinbehörde zu suchen und zu klären, welche Zusatzinformationen (etwa zur Stoffwechseleinstellung bei Diabetes) sie sich wünscht. Das entlastet die Behörde und erspart den Probanden teure, aufwendige Zusatzgutachten. Der vom VDBW vorgeschlagene erweiterte Befundbogen wurde zwar auf Bundesebene nicht übernommen, ist aber auf vielen lokalen Ebenen willkommen.

📌 Zusammenfassung

Die Unterscheidung zwischen der gesetzlich verankerten FeV-Untersuchung und der auf einer DGUV-Empfehlung beruhenden G25 ist der Schlüssel zum ganzen Thema. Für die Prüfung sollte man die harten Zahlen sicher kennen: die Sehschärfe-Werte nach FeV Anlage 6 (Gruppe 1: Sehtest 0,7/0,7 bzw. augenärztlich mindestens 0,5; Gruppe 2: 0,8 auf jedem Auge und 1,0 beidäugig) und die Epilepsie-Fristen (Gruppe 1 ein Jahr, Gruppe 2 fünf Jahre ohne Medikation). Für die Praxis zählt zweierlei: Bei der FeV sammeln wir nur Befunde, entscheiden aber nicht – und bei der betrieblichen G25 braucht es einen sauberen innerbetrieblichen Rechtsrahmen. Und im Ernstfall einer akuten Fremdgefährdung erlaubt der rechtfertigende Notstand, die Schweigepflicht zu durchbrechen.


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