Zusammenfassung der Folge In diesem Prüfungs-Check widmen wir uns der ArbMedVV – einem extrem dankbaren Thema, das in fast jeder Prüfung abgefragt wird. Wer die Systematik hinter Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge verstanden hat, kann hier sicher punkten. Wir liefern euch die präzisen Antworten zu den gängigsten Prüferfragen rund um Fristen (AMR 2.1), Bescheinigungen und die Vorsorgekartei. Zudem werfen wir einen kritischen Blick auf die neue AMR 3.4 zur Telemedizin und ziehen eine klare rote Linie, wo digitale Arbeitsmedizin sinnvoll ist und wo sie zur reinen Verkaufsmasche verkommt.
📝 Prüfungs-Check: Die häufigsten Fragen zur ArbMedVV
- Frage: Was sind die Unterschiede zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
- Musterantwort: * Pflichtvorsorge: Voraussetzung für die Ausübung bestimmter gefährlicher Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss sie veranlassen, der Mitarbeiter muss teilnehmen.
- Angebotsvorsorge: Wird bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten (z.B. wenn Grenzwerte eingehalten werden). Die Teilnahme ist für den Beschäftigten freiwillig.
- Wunschvorsorge: Der Beschäftigte wünscht eine Vorsorge, weil er einen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung/Beschwerde und seiner Tätigkeit vermutet. Der Arbeitgeber muss dies ermöglichen. (Zusatzwissen: Auch die nachgehende Vorsorge, organisiert durch BG/ODIN/GVS bei z.B. CMR-Stoffen, gehört thematisch in diesen Komplex).
- Musterantwort: * Pflichtvorsorge: Voraussetzung für die Ausübung bestimmter gefährlicher Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss sie veranlassen, der Mitarbeiter muss teilnehmen.
- Frage: Was war das wesentliche Ziel der ArbMedVV-Novellierung 2013?
- Musterantwort: Die Stärkung der Arbeitnehmerrechte und die strikte Trennung von Eignungsuntersuchung und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Auf der Vorsorgebescheinigung steht seitdem keine Eignungsaussage („geeignet / nicht geeignet“) mehr, sondern ausschließlich „nur teilgenommen“ sowie das Datum für die nächste fällige Vorsorge.
- Frage: Wer führt die Vorsorgekartei?
- Musterantwort: Der Arbeitgeber (nicht der Betriebsarzt!).
- Frage: Welche Fristen gelten für die Vorsorge und wo stehen diese?
- Musterantwort: Geregelt in der AMR 2.1. Der Regelfall: Vor Beginn der Tätigkeit, die erste Nachuntersuchung nach 12 Monaten, jede weitere nach 36 Monaten. Ausnahme (u.a. sensibilisierende Stoffe / Feuchtarbeit): Vor Beginn, nach 6 Monaten, dann nach 36 Monaten. Prüfungs-Tipp: Betont, dass es sich hierbei um Maximalfristen handelt! Der Arzt darf die Fristen bei Auffälligkeiten verkürzen, aber niemals verlängern.
- Frage (Hochaktuell): Was regelt die neue AMR 3.4 zur Telemedizin?
- Musterantwort: Sie regelt den Einsatz von Telemedizin in der Vorsorge. Die wichtigste Kernaussage: Die erste Vorsorge muss immer in Präsenz stattfinden. Weitere Folgeuntersuchungen können im ärztlichen Ermessen remote durchgeführt werden (z.B. reine Beratungsanlässe). Vorsorgen, die operative Diagnostik (wie Perimetrie/Sehtest) erfordern, eignen sich jedoch nicht für ein rein digitales Setting.
